§ 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/205#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch den Formwechsel erleiden. § 25 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/205#abs-2 (2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die anzumeldende Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 205 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Dortmund, 16.01.2004 – 8 O 26/01Zitiert von 2
- BGH, 10.12.2024 – II ZR 37/23Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen GesellschafterbeschlüsseZitiert von 9
- BGH, 27.11.2009 – LwZR 15/09
- VG Düsseldorf, 10.06.2021 – 15 K 4745/18
- OLG Hamm, 25.04.2014 – 11 U 70/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 205 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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